Sie befinden sich hier | Kapitelüberschrift  Stolpersteine Biografie
Schriftgroesse verkleinern Schriftgroesse normal Schriftgroesse vergrössern
Diese Seite ausdrucken

David Gutnik, *1873

deportiert 1941
ermordet in Minsk


Am Brill 18
Bremen-Mitte

David Gutnik

geb. 15.2.1873

David Gutnik wurde als Sohn von Abraham Gutnik und seiner Frau Sara, geb. Wachowsky, in Tschernobyl geboren. Von 1908 bis 1925 wohnte er in Bremen in der Admiralstraße 155. Von 1913 bis 1921 war er als „Zigarettenfabrikant“ tätig. 1912 heiratete er in zweiter Ehe die 1887 in Minsk geborene Henriette Scheflian; 1913 wurde die Tochter Anna Sophia geboren. Nach kurzer Zeit verließ Henriette mit der Tochter Bremen und die Ehe wurde 1914 durch Beschluss der Zivilabteilung des Bezirksgerichts Kalisch in Polen „aufgelöst“.

1915 wurde David Gutnik Vater einer nichtehelich geborenen Tochter, Dorothee Wittkopf, für die er die Vaterschaft anerkannte und Alimente zahlte. 1926 zog David Gutnik nach Berlin.

Nach Bremen zurückgekehrt, war er von 1928 bis zum 1.9.1939 im Hause Am Brill 18 gemeldet.1928 meldete er als Gewerbe „Handel mit Tabakwaren“ an. 1933 meldete er dies Gewerbe wieder ab und wurde danach in der Einwohnermeldekartei als „Arbeiter“ geführt. Am 1.9.1939 musste er zwangsweise in das im Schnoor gelegene Haus Hinter der Balge 10 umziehen. Die Israelitische Gemeinde Bremen hatte dies Haus zwar verkaufen müssen, konnte es aber zur Unterbringung von Gemeindemitgliedern weiterhin nutzen.

Am 18.11.1941 wurde David Gutnik zusammen mit 570 anderen Juden aus Norddeutschland von Bremen aus in das Ghetto Minsk deportiert. Von den Deportierten sind nur sechs zurückgekehrt; alle anderen – so auch David Gutnik – wurden ermordet. Sie starben entweder im Winter 1941/42 an Kälte und Hunger oder fielen einer der im Juli 1942 einsetzenden Massenerschießungen zum Opfer.

Als Dorothee Wittkopf, David Gutniks nichteheliche Tochter, 1951 wegen des Todes ihres Vaters eine Entschädigung beantragte, erwähnte sie zur Begründung ihres Antrags auch, dass sie, als sie im Mai 1942 heiraten wollte, von der Gestapo in Hamburg als „Mischling 1. Grades“ („Halbjüdin“) eingestuft und mit einem Heiratsverbot belegt worden wäre. Das Landesamt für Wiedergutmachung argumentierte dagegen bei der Ablehnung des Antrags (u. a.) damit, dass Entschädigungsansprüche schon deshalb ausgeschlossen wären, weil die Antragstellerin als „uneheliches Kind“ nach § 1589 Abs. 2 BGB [in der damals noch geltenden Fassung] als „nicht mit ihrem Vater verwandt“ gälte. Der durch die Anwendung der rassistischen „Nürnberger Gesetze“ tatsächlich entstandene Schaden wurde nach dieser Argumentation unter Zuhilfenahme einer familienrechtlichen Fiktion als nicht existent betrachtet – eine für die damalige Zeit wohl nicht untypische Denkweise.

Verfasser:
Dr. Klaus Eissing/Michael Cochu (2015)

Informationsquellen:
StA Bremen 4,54-E4836, Einwohnermeldekarte

Anmerkung:
Der Stolperstein ist bei Bauarbeiten abhanden gekommen. Eine Nachverlegung ist geplant.

Weitere Informationsquellen:
Glossarbeitrag Minsk
Glossarbeitrag Entschädigung / Rückerstattung